Herr B. stellte nach dem wöchentlichen Einkauf an der Kasse des Supermarkts verwundert fest, dass der Einkauf teurer war, als er es im Kopf überschlagen hatte. Er war schon fast aus dem Geschäft draußen, als er beschloss, den Kassenbeleg etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Und in der Tat: eine Sonnencreme, die er für 10,90 Euro in seinen Korb gelegt hatte, fand sich mit 14,90 Euro auf dem Beleg wieder.

Eine Rückfrage an der Kasse ergab erst mal den Bescheid, man hätte jetzt nicht Zeit, sich darum zu kümmern. Als Herr B. höflich darauf bestand, man möge dies bitte überprüfen, wurde ein Verkäufer herbeigerufen. Dieser überprüfte den Preis am Regal, und sagte, das Produkt sei falsch abgestellt, und der richtige Preis hinge etwas weiter oben. Herr B. wies darauf hin, dass ober dem Preisschild von 10,90 Euro noch 3 exakt gleiche Exemplare der Sonnencreme standen, und kein einziges anderes Produkt: für ihn gab es keinen Hinweis darauf, dass der Preis falsch sein könnte. So ging es eine ganze Weile hin und her. Letztlich schaffte ein Anruf bei der VZS Klarheit, und das Geschäft erstattete die Differenz von 4 Euro in bar, wie es die Vorgaben wollen.

Die Verantwortung für die Preisauszeichnung obliegt nämlich dem Händler, und dieser hat die Pflicht, den ausgeschilderten Preis anzuwenden. Als KundIn hat man das Recht, den ausgeschilderten Preis zu bezahlen. Hat man den falschen Preis bereits bezahlt, hat man hat Anrecht auf die Erstattung der Differenz in bar. Die leider zu oft vorgeschobene Unmöglichkeit der Bargeldrückerstattung, da "der Betrag bereits getippt ist", zählt nicht: jede Registrierkasse besitzt eine "Rückgabe"-Taste, und jede getippte Operation kann annulliert werden.