Als Herr G. eines Dienstags nach Hause kommt, findet er dort zu seiner Verwunderung ein Paket vor der Tür – er kann sich jedoch nicht daran erinnern, irgend etwas bestellt zu haben. Im Paket befinden sich zwei Bücher – Band 1 und 2 einer Reihe. Bei den Büchern liegt auch der – bereits mit den Daten des Herrn G. versehene – Bestellschein für den Rest der Reihe, stolze 35 Bände, mit entsprechendem Preis.

Herr G. ist sicher, diese Bücher nie bestellt zu haben – das Thema der Reihe interessiert ihn überhaupt nicht. Aber nun sind Band 1 und 2 bei ihm zu Hause. Herr G. ist verunsichert: muss er jetzt Band 1 und 2 zahlen? Muss er sie auf eigene Kosten zurückschicken? Ist er verpflichtet, auch den Rest der Reihe zu bezahlen?

Ein Anruf in der VZS bringt Klarheit: Herr G. muss rein gar nichts tun. Der Verbraucherschutz-Kodex besagt: Im Falle einer Lieferung von Waren die nicht bestellt wurden ist der Verbraucher von jeglicher Entgeltsleistung befreit. Etwas umgangsprachlicher: Man muss in solchen Fällen weder bezahlen, noch die Waren zurückschicken.

Herr G. könnte allenfalls von der Firma verlangen, all seine Daten aus deren Archiven zu löschen, um eine Wiederholung des Vorfalls zu vermeiden.

Übrigens: Diese Regelung des Verbraucherkodex betrifft neben Waren auch Dienstleistungen, Wasser, Gas, Strom, Fernheizung und digitale Inhalte.