Simon schreibt uns: „Mein Opa und mein Onkel haben diese Woche durchblicken lassen, dass sie mir – beide – ein Handy zu Weihnachten schenken wollen. Das ist zwar super, weil ich mir schon lange ein neues Handy wünsche, aber was tun mit zwei davon? Kann ich eines davon zurückgeben?“

Das geht nur dann, wenn eines der Handys im Fernabsatz (z. B. im Internet) gekauft wurde, da in diesem Fall ein Rücktrittsrecht, also das Recht, die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und das Geld zurückzuerhalten, besteht. Wurden aber beide Handys im Geschäft gekauft, dann besteht kein Rücktrittsrecht, weil dieses Recht beim Kauf in einem Geschäftslokal nicht vorgesehen ist – danach fragen kann man in jedem Fall, aber man hat kein gesetzlich verankertes Anrecht darauf.

Es gilt zu beachten, dass das Rücktrittsrecht für Käufe im Fernabsatz auch bei Weihnachtsgeschenken innerhalb von 14 Tagen ab der Lieferung schriftlich (Einschreiben, Email oder Fax) ausgeübt werden muss - es kann daher leider passieren, dass an Weihnachten diese Frist bereits abgelaufen ist.

Was die Kosten für die Rücksendung der Ware anbelangt, so muss diese normalerweise der Verbraucher tragen, außer der Verkäufer garantiert in den Geschäftsbedingungen eine kostenlose Rücksendung. Diese muss innerhalb von 14 Tagen ab der Mitteilung des Rücktritts an den Verkäufer erfolgen.

Da zum Glück Simons Onkel das Handy online bestellt hatte, kann dieser vom Vertrag zurücktreten, und das Handy zurückschicken.

Wichtig: für bereits von Anfang an defekte Produkte gelten andere Normen – hier hat man immer das Recht auf Reparatur bzw. Produktaustausch!