Frau M. schreibt uns: „Ich habe in einem Geschäft in Meran eine Reihe von reduzierten Produkten im Ausverkauf erworben. Auf dem Kassenzettel war der Skonto jedoch nicht angeführt, auf den jeweiligen Etiketten hingegen schon. Ich war der Meinung, die Händler seien dazu verpflichtet?“

Im Ausverkauf müssen die Preisschilder drei Angaben aufweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis; auf dem Kassenbon wird nur der effektiv gezahlte Preis angegeben.
 

Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig. Des weiteren ist der Zahlungsbeleg auch die Grundlage für viele Verbraucherrechte, wie z.B. für das Gewährleistungsrecht.

Wichtig: Auch im Ausverkauf hat man Anspruch auf mangelfreie Waren, welche die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.

Die Frist zur Beanstandung der Mängel währt 2 Jahre ab Kaufdatum. In den ersten 12 Monaten liegt es am Händler zu beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf bestand; nach diesem Datum kehrt sich die sogenannte „Beweislast“ um. Als Mittel für die Abhilfe bei Mängeln nennt der Verbraucherschutzkodex die Reparatur, den Austausch, eine angemessene Preisreduzierung oder schlussendlich die Vertragsauflösung.