Herr K. hat im Schlussverkauf ein zweiteiliges Möbelstück erworben, das er – in Karton verpackt – selbst nach Hause brachte. Als er es, zu Hause angekommen, aus dem Karton auspackte, bemerkte er auf einem der zwei Teile eine sich stark unterscheidende Farbe, sodass die Farbe des Möbelstücks sehr uneinheitlich war.

 

Im Geschäft teilte man ihm mit, dass man zwar das Möbel zurücknehmen würde, ihm aber das Geld nicht erstatten könne, da die Produkte im Schlussverkauf gekauft worden waren.

Herr K. fragte in der VZS nach. Wir sagten ihm, der Schlussverkauf ändere nichts an den grundlegenden Konsumentenrechten, und dass ein Möbel eine durchgehend gleiche Färbung hat, sei eigentlich eine Grundvoraussetzung.

Herr K. kontaktierte erneut das Geschäft, und diesmal klappte es mit der Rücknahme der Ware bei gleichzeitiger Erstattung des Kaufpreises.

Im Schlussverkauf gelten reduzierte Preise – die Rechte bleiben aber uneingeschränkt.

 

Wichtig: ein grundsätzliches Recht auf Umtausch eines mangelfreien Produkts gibt es nicht, weder im Schlussverkauf noch abseits davon. Bei Zweifel in Bezug auf Passform, Farbe oder ähnliches immer nachfragen, ob und falls ja unter welchen Bedingungen das Produkt umgetauscht werden kann.