Herr H. fragt uns: „Ich habe jetzt schon öfter gehört dass es eine neue Regelung zu Parkuhren im Auto gibt. Diese müssten eine gewisse Form, Größe und Farbe haben. Stimmt das?“


Wir haben uns schlau gemacht. Die Pflicht zur Parkuhr wird im 6. Absatz des Art. 157 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Dort liest man: „Ist an einem Ort das Parkten für eine begrenzte Zeitdauer erlaubt, müssen die Fahrer die Uhrzeit des Parkbeginns klar auszeichnen.“ (Originaler Wortlaut: Nei luoghi ove la sosta e' permessa per un tempo limitato è fatto obbligo ai conducenti di segnalare, in modo chiaramente visibile, l'orario in cui la sosta ha avuto inizio.).
Das heißt also, dass es zur Form, Größe oder sonstigem keine genaue Norm gibt. Vorgegeben ist allein, dass die Uhrzeit „klar ersichtlich“ sein muss.

Wer die Uhrzeit des Parkbeginns nicht angibt, wird mit einer Strafe von 42 bis 172 Euro behängt. Die Strafe ist hingegen geringern, wenn man die Parkuhr auslegt, aber die zulässige Parkdauer überschreitet: hier zahlt man von 26 bis 102 Euro.

Gestraft wird auch, wer eine falsche, „spätere“ Ankunftszeit angibt, sowie jemand, der zum Parkplatz zurückkehrt und die Parkuhr „nachjustiert“. Auch die Verwendung von automatisch vorrückenden Parkuhren, welche die Ankunftszeit selbst nachjustieren, sodass die Parkdauer sozusagen gestreckt wird, ist nicht zulässig.