Laut Artikel 1124 des Zivilgesetzbuches werden die Spesen für den Aufzug (sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen als auch jene für die Erneuerung der gesamten Anlage) zur Hälfte über die Tausendstel der beteiligten Miteigentümer und zur anderen Hälfte über die unterschiedlichen Höhen ab Erdboden jedes einzelnen Stockwerkes aufgeteilt.

Wird in einem Kondominium, das bisher keinen Aufzug hatte, eine neue Anlage eingebaut, werden die Kosten zwischen den beteiligten Miteigentümer aufgeteilt, entsprechend der jeweiligen Tausendstel.