VerbraucherInnen werden immer wieder zu Verkaufsveranstaltungen in Hotels eingeladen, letzthin auch in ein renommiertes Bozner Hotel. Firmen stellen bei diesen Veranstaltungen ihre Produkte vor, und – vielleicht auch aufgrund der gelösten Atmosphäre – erwerben auch einige KundInnen die gezeigten Produkte. Die Produktauswahl ist dabei breit gefächert; was jedoch alle Produkte (von der Enzyklopädie in 30 Bänden über den Massagesessel zur Physiotherapie-Maschine) gemeinsam haben, ist der Preis, der meist drei Nullen am Ende aufweist.

Am nächsten Morgen bekommt dann so mancher Zweifel: War die Kaufentscheidung auch die richtige? Und: Komme ich aus diesem Vertrag wieder heraus?

Die gute Nachricht: Ja. Als private VerbraucherIn habe ich bei Verkäufen außerhalb von Geschäftsräumen die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag zurückzutreten. Die Ware muss dabei jedoch, so mir dies vorher mitgeteilt wurde, auf meine Kosten an die Firma retourniert werden. Wichtig wäre, den Rücktritt vom Vertrag belegen zu können, daher empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückantwort. Dem Kaufvertrag sollte ein entsprechender Vordruck beiliegen.

Eine (mögliche) Ausnahme von dieser Regelung stellen eventuell Messen dar, falls diese regelmäßig stattfinden und der spezielle Gewerbetreibende dort immer ausstellt. In diesem Fall könnte der Messestand als „Geschäftslokal“ gelten, und kein Rücktrittsrecht bestehen. Im Zweifelsfall immer die Vertragsbedingungen kontrollieren (lassen).

 

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