Herr S. hatte vor einigen Jahren einen Kredit aufgenommen, der direkt über den Lohn abbezahlt wird (sog. „Beleihung der Entlohnung“). Diese Kredite sehen meist sehr hohe Zinsen vor und sind damit teuer. Damit sie nicht zu teuer werden, hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze bei den Zinsen vorgesehen, die sogenannte Wuchergrenze, über welche der TAEG, also der effektive Kostensatz des Kredits mit Zinsen und allen Kosten, nicht steigen darf. Um unter dieser Grenze zu bleiben, ließen einige Finanzdienstleister bei der Berechnung des TAEG gewisse Kosten außen vor, wie z.B. die verpflichtende Versicherungspolizze. Vor wenigen Monaten hat der Kassationsgerichtshof jedoch entschieden, dass der TAEG alle Kosten zu umfassen habe.

Herr S., der den Kredit von der VZS überprüfen ließ, hat von dieser Grundsatzentscheidung enorm profitiert. Die Berater der VZS rechneten nach, und stellten fest, dass der effektive TAEG über der Wucherschwelle lag. In einem solchen Fall könnte ein Gericht verfügen, dass überhaupt keine Zinsen mehr geschuldet sind. Für Herrn S. konnten wir im Verhandlungsweg erzielen, dass ihm 15 Raten (von insgesamt 120) gutgeschrieben wurden.

Tipp: bei einer Kreditaufnahme, auch bei kleinen Beträgen, stets mehrere Angebote einholen, und jenes wählen, das den niedrigsten TAEG hat, da dieser Zinssatz in einer Zahl alle Kosten eines Kredits zusammenfasst.