Ein Anruf erreicht uns aus Barcelona: Frau F. wollte gerade aus dem Urlaub zurückfliegen, doch der Flug wurde wegen eines Streik der Ryanair-Piloten gestrichen. Sie wurde auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht und findet so kurzfristig keine günstige Unterkunft. Sie fragt, ob sie nun in der Jugendherberge übernachten muss?

Frau F. muss nicht im Schlafsaal einer Jugendherberge übernachten, sondern kann sich ein normales Hotel suchen. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht nämlich das Anrecht auf Betreuungsleistungen vor: Unterbringung in einem Hotel, Mahlzeiten im Verhältnis zur Wartezeit, Beförderung zwischen Flughafen und Hotel, außerdem noch zwei Telefongespräche. Frau F. kann also eine Erstattung dieser Spesen verlangen; dazu ist es wichtig, dass sie die Hotelrechnung sowie die Belege der Ausgaben für Essen und Beförderung aufbewahrt. Frau F. sollte auch versuchen, die bei Flugstreichungen vorgesehene pauschale Entschädigung einzufordern (250 Euro bei Flügen bis zu 1500 km). Bei außergewöhnlichen Umständen, die die Fluggesellschaft nicht unter Kontrolle hat (z.B. ein Unwetter oder ein Fluglotsenstreik), ist diese Entschädigung nicht vorgesehen. Bei einem Streik des eigenen Personals könnte man unter Umständen Erfolg haben, denn der Europäische Gerichtshof hat erst kürzlich geurteilt, dass ein „wilder” Streik des Flugpersonals kein außergewöhnlicher Umstand ist.