Frau F. hat von ihrem Vater eine eher wertvolle Armbanduhr geerbt, die aber keiner in der Familie tragen will. Also beschließt sie, diese auf einem Second-Hand-Portal zum Verkauf anzubieten. Es meldet sich prompt ein Herr aus England, der sehr an der Uhr interessiert scheint. Frau F. sagt ihm, sie würde die Uhr nur gegen Vorab-Bezahlung ins Ausland schicken – eigentlich dachte sie an einen Austausch bei einem Treffen, also Uhr gegen Geld, und der Gedanke, die Uhr zu verschicken, ohne das Geld zu haben, bereitet ihr Unbehagen.

Der englische Käufer stimmt ohne Zögern zu – er würde ihr per Post einfach einen Scheck zukommen lassen. Sie einigen sich auf eine Verkaufssumme von 600 Euro. Kurze Zeit später kommt der Scheck in der Tat an – doch er lautet auf 6.000 Euro. Frau F. schreibt dem Herrn, dieser bedauert sein Versehen – ob sie nicht einfach die Differenz zurücküberweisen könne? Sie möchte doch bitte auch die Postspesen für den Versand der Uhr einbehalten, weil er ihr solche Unannehmlichkeiten gemacht habe.

Frau F. kassiert also den Scheck, überweist die Differenz von knapp 5.400 Euro ins Vereinigte Königreich, und verschickt die Uhr. Doch nach einigen Tagen folgt das böse Erwachen: die Bank ruft an, und teilt mit, der Scheck sei ungedeckt. Und das Geld der Überweisung sei nicht wieder rückholbar. Das traurige Fazit für Frau F.: Geld weg, Uhr weg.

Daher der Tipp: Vorsicht, wenn man bei Onlineverkäufen gefragt wird, ob man Schecks als Zahlungsmittel akzeptiert. Wenn der Scheck da ist, diesen erst einlegen und die effektive Eingangsbestätigung durch die Bank abwarten, bevor man die Ware hergibt. Bei Schecks über höhere Beträge ist hingegen allerhöchstes Misstrauen angebracht!