Herr A. schreibt uns: „Ich habe von meinem Stromverkäufer eine Rechnung erhalten, welche sich auf den Zeitraum 2013 und 2014 bezieht. Darf der Stromverkäufer diesen Zeitraum überhaupt noch einfordern?“

Nein. Seit 2019 dürfen die Strom- und Gasverkäufer nur mehr 2 Jahre „zurück“ verrechnen, d.h. VerbraucherInnen müssen nur die „letzten“ 24 Monate bezahlen, die in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen.

Die Frist startet in der Regel 45 Tage nach dem letzten in Rechnung gestellten Verbrauchstag.

Dieselbe „verkürzte“ Verjährungsfrist gilt seit 2020 auch für Wasserrechnungen (vorher betrugen die Fristen jeweils 5 Jahre).

Wichtig: um unliebsame „Nachwehen“ zu vermeiden, ist es in jedem Fall ratsam, dieses Recht über eine schriftliche Beschwerde beim Stromverkäufer geltend zu machen, um eine ebenso schriftliche Rückäußerung des Stromverkäufers in der Hand zu haben; solcherart ist es bei Uneinigkeiten auch möglich, den Fall vor eine Streitbeilegungsstelle zu bringen.

Es ist vorgekommen, dass einige Anbieter diese Frist auch nach schriftlichen Anfrage nicht anerkennen: wenden Sie sich in einem solchen Fall an eine Verbraucherorganisation.