Herr C. erhält unangemeldeten Besuch von zwei Vertretern, die ihm Kunstwerke – 5 Bilder – mit ziemlich hohem Wert verkaufen wollen. Herr C. ist seit jeher kunstbegeistert, und lässt sich breitschlagen: er unterzeichnet eine Bestellung, und stellt auch gleich zwei Schecks für die Anzahlung aus. Kaum sind die Vertreter weg, kommen Herrn C. aber Zweifel in Bezug auf das Geschäft: neben einer Anzahlung von 2.500 Euro muss er noch 22.500 Euro in Raten zahlen, um die Bilder tatsächlich sein nennen zu können.

Herr C. fragt in der VZS nach, ob und wie er aus dem Vertrag wieder aussteigen könnte. Wir wissen: dieser Vertrag ist ein Haustürgeschäft, also ein Vertrag, der außerhalb der Geschäftslokale abgeschlossen wurde. Der Verbraucherschutz-Kodex gewährt den VerbraucherInnen für solche Verträge ein ausdrückliches Recht auf Rücktritt; diese können, kostenlos und ohne Angabe von Gründen, aus dem Vertrag aussteigen. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Bedingungen und Fristen eingehalten werden. Der Rücktritt muss innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsunterzeichnung bzw. ab Erhalt der Ware ausgeübt werden. Es liegt bei den VerbraucherInnen, die Einhaltung dieser Frist zu beweisen, daher raten wir zum Rücktritt per Einschreiben oder PEC-Nachricht.

Herr C. konnte zum Glück rechtzeitig zurücktreten, und der Vertrag wurde somit aufgelöst. Er erhielt auch die geleisteten Anzahlungen zurück.