Der Kauf bei einer Versteigerung erfolgt im tatsächlichen und rechtlichen Ist-Zustand, in dem sich die Immobilie befindet. Damit ist die im Art. 128 Verbraucherschutzkodex (GvD 206/2005) vorgesehene Gewährleistung bei Sachmängeln grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bedeutet ebenso, dass der Käufer mögliche Schulden oder Belastungen, wie die Kondominiumsspesen, übernehmen muss.