Eine Person, nunmehr beschäftigt in der öffentlichen Verwaltung mit unbefristetem Vertrag, hat Schulden bei der Steuerbehörde aus der Zeit, in der sie noch unternehmerisch tätig war. Der Einzugsdienst der Steuerbehörde (Agenzia Entrate Riscossioni, kurz AER) hat der Bank die Pfändung des Kontos zugestellt, und die Bank hat das Konto komplett gesperrt. Die Person fragt, ob hier alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
Zum einen ist festzuhalten, dass AER über das sogenannte „direkte Verfahren“ pfänden kann, und der Gang vors Gericht hier nicht notwendig ist. AER verpflichtet die Bank (diese wird zum „gepfändeten Dritten“), die zum Zeitpunkt der Anordnung auf dem Konto verfügbaren Summen innerhalb von 60 Tagen direkt an AER zu übertragen, unter Ausschluss der letzten Gehalts-Überweisung (oder der entsprechenden Zahlung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, einschließlich der bei Entlassung geschuldeten Beträge).
Das heißt: Die Bank muss der gepfändeten Person zumindest diese letzte Zahlung zur Verfügung gestellt lassen. AER erteilt der Bank des weiteren die Weisung, zu den „jeweils genannten Fälligkeiten die anderen Beträge“ zu übertragen. Hier sind Gelder gemeint, die nach der ersten Pfändung auf dem Konto eingehen. Für diese gilt aber wiederum: wurden diese als Gehalt o.ä. erhalten, kann AER die Beträge bis 2.500 Euro im Ausmaß eines Zehntels, die Beträge zwischen 2.500 und 5.000 Euro im Ausmaß eines Siebtels, und die darüber liegenden Beträge im Ausmaß eines Fünftels pfänden.
Es scheint jedoch, dass diese „Pfändungsgrenzen“ nicht allen Banken bekannt sind. Betroffenen raten wir daher, auf ihr verbrieftes Recht zu pochen, um diese Geldanteile wieder in ihre Verfügbarkeit zu bringen. Sollte die Bank nicht einlenken, kann (und sollte) man Beschwerde einreichen.