Bei den Steuerbegünstigungen unterscheidet man zwischen dem Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten und den Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen.

Die Steuerabzüge müssen zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden.

36% bzw. 50% Steuerreduzierung erhält man für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden. Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z.B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen, ...) und dergleichen. Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.

Auch der Ankauf von bereits sanierten Wohngebäuden wird steuerlich begünstigt. Der Steuerabzug im Ausmaß von 36% bzw. 50% (für Hauptwohnsitz) kann auch für den Ankauf von Möbel und größeren energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden.

Eine detaillierte List der Maßnahmen ist auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen enthalten.

Maßnahmen die innerhalb 31.12.2025 bezahlt werden können im Ausmaß von 50% bzw. 36% (für die Pflege von Gärten, Grünanalgen und Terrassen) von der IRPEF abgezogen werden.

Bis zu 50% Steuerreduzierung erhält man für die Sanierungsarbeiten zur energietechnischen Optimierung von bestehenden Gebäuden oder für folgende Einzelmaßnahmen: Wärmedämmmaßnahmen an der Außenwand, Decke und Böden, sowie dem Austausch der Fenster und Fensterstöcke, Verschattungselemente zur Vermeidung von Überhitzungen. Für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe, eine Biomasseanlagen (Holz, Pellets, Hackgut, Mais) oder eine Kraft-Wärmekoppelung, sowie die diesbezügliche Anpassung des Verteilersystems und die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser und für die Anschaffung einer Gebäudeautomation.

Werden die Sanierungsmaßnahmen an einer Hautpwohnung bzw. zur Hauptwohnung zugehörigen Gemeinschaftsanteilen durchgeführt, beträgt der Steuerabzug für den Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Rechten (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, usw.) 50%. In allen anderen Fällen beträgt der Steuerabzug 36%. Die Zahlungen müssen innerhalb 31.12.2025 getätigt werden, da in den Folgejahren der Steuerabzug erneut reduziert wird.

Im Jahr 2025 gibt es den Superbonus (65%igen Steuerabzug) nur mehr für Maßnahmen, bei denen der erste Schritt in Richtung Genehmigung bzw. Sanierung bereits innerhalb 15. Oktober 2024 erfolgt ist.