Bei den Steuerbegünstigungen unterscheidet man zwischen dem Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten und den Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen.

Die Steuerabzüge müssen zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden.

36% bzw. 50% Steuerreduzierung erhält man für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden. Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z.B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen, ...) und dergleichen. Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.

Auch der Ankauf von bereits sanierten Wohngebäuden wird steuerlich begünstigt. Der Steuerabzug im Ausmaß von 50% kann auch für den Ankauf von Möbel und größeren energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden.

Eine detaillierte List der Maßnahmen ist auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen enthalten.

Maßnahmen die innerhalb 31.12.2024 bezahlt werden können im Ausmaß von 50% bzw. 36% (für die Pflege von Gärten, Grünanalgen und Terrassen) von der IRPEF abgezogen werden.

50 bzw. 65% Steuerreduzierung erhält man für die Sanierungsarbeiten zur energietechnischen Optimierung von bestehenden Gebäudenn oder für folgende Einzelmaßnahmen: Wärmedämmmaßnahmen an der Außenwand, Decke und Böden, sowie dem Austausch der Fenster und Fensterstöcke, Verschattungselemente zur Vermeidung von Überhitzungen. Für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe, eine Biomasseanlagen (Holz, Pellets, Hackgut, Mais) oder eine Kraft-Wärmekoppelung, sowie die diesbezügliche Anpassung des Verteilersystems und die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser und für die Anschaffung einer Gebäudeautomation.

Bis zum 31.12.2024 können 50% bzw. 65% der Ausgaben von der Steuer abgezogen werden.

Im Rahmen des Superbonus kann für die verschiedensten energetischen Sanierungsmaßnahmen welche innerhalb 31.12.2024 bezahlt werden sogar 70% von der IRPEF abgezogen werden. Im Jahr 2025 wird dieser Steuerabzug auf 65% herabgesetzt.